OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.02.2024
5 W 9/24
Normen:
VVG § 193 Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
VuR 2024, 240
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 44/23

Berechtigung und Verpflichtung eines privaten Krankheitskostenversicherers zur Erhebung eines gesetzlichen Prämienzuschlags für die gesamte Dauer der Nichtversicherung eines Versicherten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 5 W 9/24

DRsp Nr. 2024/9410

Berechtigung und Verpflichtung eines privaten Krankheitskostenversicherers zur Erhebung eines gesetzlichen Prämienzuschlags für die gesamte Dauer der Nichtversicherung eines Versicherten

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2023 - 14 O 44/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1.

Der Beklagten wird - mit Wirkung ab Eingang ihres Antrages vom 31. März 2023 - für die Rechtsverteidigung gegen den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 773,09 Euro Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes - bewilligt.

2.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein privater Krankheitskostenversicherer, macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Prämienzuschlages (§ 193 Abs. 4 VVG) geltend.