Die damals 57-jährige Klägerin wurde, als sie am 2. September 1990 in G. die Straße überquerte, von dem Beklagten mit seinem Triathlonfahrrad angefahren. An diesem Tag fand in G. ein Weinfest statt; es herrschte in dem Ort ein reger Publikumsverkehr.
Die Klägerin erlitt durch die Kollision zahlreiche Verletzungen, derentwegen sie bis zum 31. Januar 1991 ihrer Tätigkeit als Putzhilfe in drei Haushalten nicht nachging. Aus diesen Beschäftigungsverhältnissen, die jeweils den Geringfügigkeitsvoraussetzungen des § 8 SGB IV entsprachen, erzielte die Klägerin Einnahmen in Höhe von 50 DM, 60 DM und 75 DM wöchentlich.
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