Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.5.2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184.438,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 66.764,11 € für den Zeitraum vom 23.8.2008 bis zum 31.8.2012 und aus einem Betrag von 184.438,78 € seit 1.9.2012 zu zahlen.
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