Der Kläger ist ein in Berlin ansässiger eingetragener Verein. In der Klageschrift hatte er vorgetragen, zu seinen satzungsgemäßen Aufgabe gehörten sowohl die Förderung gewerblicher Interessen als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Diese Angaben hat der Kläger im Hinblick auf die vom Senat in der Entscheidung vom 14.10.1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 = WPR 1983, 207 - Mischverband I) entwickelten Grundsätze in der Revisionsinstanz nach einer Satzungsänderung dahin eingeschränkt, daß er nunmehr ausschließlich als Verbund zur Förderung gewerblicher Interessen tätig sei.
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