VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2019
11 CS 18.1373
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; StVZO § 31a; StVG § 26 Abs. 3; FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 16; OWiG § 111 Abs. 1; StPO § 52; StPO § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.300

Behörden dürfen ihre Bemühungen um die Feststellung eines Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungswirkungsbereitschaft schließen.

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.1373

DRsp Nr. 2019/4605

Behörden dürfen ihre Bemühungen um die Feststellung eines Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungswirkungsbereitschaft schließen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; StVZO § 31a; StVG § 26 Abs. 3; FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 16; OWiG § 111 Abs. 1; StPO § 52; StPO § 55 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der im Rahmen seines Gewerbebetriebs auch Viehtransporte durchführt, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.