BayObLG - Beschluß vom 28.04.1994
2 ObOWi 125/94
Normen:
BKat Nr. 34.2; StVO § 37, 42 ; VerwGKat Nr. 97;
Fundstellen:
ZfS 1994, 467

BayObLG - Beschluß vom 28.04.1994 (2 ObOWi 125/94) - DRsp Nr. 1995/9532

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 125/94

DRsp Nr. 1995/9532

Der Tatbestand des mit Fahrverbot bedrohten Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO ist nicht gegeben, wenn der Fahrzeugführer nach Überfahren der Haltlinie bei Rot noch vor dem durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich anhält.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; StVO § 37, 42 ; VerwGKat Nr. 97;

Hinweise:

Auch für die Berechnung der erhöhte Geldbuße und Fahrverbot rechtfertigenden Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde ist entscheidend nicht der Zeitpunkt, zu dem der Kraftfahrer die Haltelinie überfährt, sondern der Zeitpunkt, zu dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt (Fluchtlinie der Straße oder Quermarkierung der Fußgänger- oder Radwegfurt). So jedenfalls OLG Oldenburg, ZfS 1993, 430, und BayObLG, NZV 1994, 200; OLG Köln (NZV 1994, 330) hält dagegen den Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage für entscheidend.