BayObLG - Beschluß vom 17.01.1996 (3 ObOWi 132/95) - DRsp Nr. 1996/21697
BayObLG, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 132/95
DRsp Nr. 1996/21697
»Verbleibt dem Betroffenen nach Bezahlung der als Zahlungserleichterung für die Geldbuße eingeräumten Monatsrate nurmehr ein Betrag in der Größenordnung, die dem Mindestregelsatz der Sozialhilfe entspricht, so muß sich der Tatrichter eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betroffene mit dem verbleibenden Einkommensbetrag unter Berücksichtigung der laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere Wohnungsmiete) noch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, oder ob er über Vermögenswerte verfügt, die die Bezahlung der Geldbuße ermöglichen.«