Der 1922 geborene Angeklagte ist aufgrund psychofunktionaler Leistungsdefizite nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre dem Angeklagten erkennbar gewesen, daß er aufgrund der geistigen und körperlichen Mängel fahruntauglich ist.
Trotzdem fuhr der Angeklagte am 3.8.1994 gegen 16.45 Uhr mit dem Pkw Golf, amtliches Kennzeichen ... von der Skiflugschanze bei Oberstdorf in Richtung Oberstdorf. Der Pkw war mit insgesamt 7 Personen besetzt. Zwei von drei Kindern befanden sich im Kofferraum. Beifahrer waren im übrigen die Ehefrau des Angeklagten sowie das Ehepaar H.
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