Der Angeklagte führte am 22.11.1992 gegen 2.45 Uhr bei der Einreise aus Österreich über den Grenzübergang Scharnitz einen Pkw im Verkehr. Er hatte vor Fahrtantritt in Innsbruck Haschisch geraucht; eine ihm um 4.15 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt (THC) von 1,4 ng/ml Blut auf.
Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten durch Beschluß des Amtsgerichts vom 4.2.1993, der am 14.9.1993 wieder aufgehoben wurde, nach § 111 a StPO vorläufig entzogen.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - ordnete gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eine Erziehungsmaßregel an; eine Entschädigung für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis wurde versagt.
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