Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit - Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäß § 4 Abs. 3 StVO - zur Geldbuße von 100 DM.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
1. Der Betroffene rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Amtsgericht einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Verteidigung entgegen einer schriftlichen Zusage in der Hauptverhandlung weder verlesen noch über den Beweisantrag entschieden habe.
Diesem Vorbringen liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
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