I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 23.06.2005 in L., bei dem ihr Pkw der Marke Mazda Typ 626 2,5i-V6 schwer beschädigt wurde, gesamtschuldnerisch auf Sachschadensersatz in Anspruch, und zwar den Beklagten zu 1) als Halter, den Beklagten zu 2) als Fahrer und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines Lkw. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
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