OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.05.2024
11 UF 329/24
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1697a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; Istanbul Konventionen Art. 31 Abs. 1;

Ausschluss eines Umgangsrechts wegen häuslicher Gewalt; Berücksichtigung der vergangenen Erfahrungen des Kindes und Wahrscheinlichkeitsprognose für die Zukunft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 11 UF 329/24

DRsp Nr. 2024/8669

Ausschluss eines Umgangsrechts wegen häuslicher Gewalt; Berücksichtigung der vergangenen Erfahrungen des Kindes und Wahrscheinlichkeitsprognose für die Zukunft

1. Ab welcher Dauer ein Umgang "für längere Zeit" ausgeschlossen wird, hängt vom kindlichen Zeitempfinden ab. 2. Nach Art 31 Abs. 1 der Istanbul Konvention sind bei miterlebter häuslicher Gewalt die beim Kind fortbestehenden Belastungen in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung zu berücksichtigen. 3. Der gewaltausübende Elternteil muss dem Kind die emotionale Sicherheit vermitteln, die es durch die miterlebte Gewalt verloren hat. Wenn er die Gewalt abstreitet, dem Kind gegenüber bagatellisiert, seine Belastung nicht sieht und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit dem Kind herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind, wird dies in der Regel ausgeschlossen sein.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers ... vom 18.03.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1697a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; Istanbul Konventionen Art. 31 Abs. 1;

Gründe