OLG Koblenz - Urteil vom 03.01.2005
12 U 1156/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 8 § 18 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 683
DAR 2005, 683
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 688/02

Ausschluss der Gefährdungshaftung einer Arbeitsmaschine

OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 1156/03

DRsp Nr. 2006/7351

Ausschluss der Gefährdungshaftung einer Arbeitsmaschine

1. Der Ausschluss der Gefährdungshaftung gem. § 8 StVG setzt voraus, dass ein Fahrzeug aufgrund einer konstruktionsbedingten Beschaffenheit nicht schneller als 20 km/ fahren kann. Die Angaben in der Allgemeinen Betriebserlaubnis begründen eine Vermutung für die entsprechende Beschaffenheit des Fahrzeugs.2. Behauptet der Geschädigte, die Überschreitung der durch die Betriebserlaubnis vorgegebenen Geschwindigkeit von 20 km/h sei aufgrund einer Beseitigung oder Einschränkung der vom Hersteller anzubringenden geschwindigkeitsbegrenzenden Vorrichtung überschritten worden, so ist dem nur nachzugehen, wenn dies konkret und nachvollziehbar dargelegt wird.3. Der Fahrer einer Arbeitsmaschine darf auf einem verkehrsarmen Feldweg auch dann mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h fahren, wenn sich Hunde in der Nähe des Fahrzeugs befinden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 8 § 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin züchtet seit mehreren Jahren u.a. West-Highland-Terrier. Am 4. Februar 2000 kurz nach 14.00 Uhr hatte sie bei einem Ausgang mit ihren Hunden diese auf einem unbefestigten Feldweg abgeleint. Als sich der von dem Beklagten gefahrene Bagger/Schaufellader (im folgenden: Lader) auf dem Feldweg näherte, begab sich die Klägerin mit ihren Hunden auf die rechts neben dem Feldweg verlaufende Wiese.