Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug C. zum Preis von 10.000 EUR an die O. W. GmbH (fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen, ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 EUR an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom 25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.
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