OLG Stuttgart, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 181/05
LG Ellwangen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/04
Auslegung der Bezeichnung fahrbereit in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag; Gewährleistungsrechte des Käufers bei Umgehung der Unternehmerhaftung
BGH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 72/06
DRsp Nr. 2007/370
Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag; Gewährleistungsrechte des Käufers bei Umgehung der Unternehmerhaftung
»a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).«