OLG Dresden - Beschluss vom 29.04.2024
4 U 38/24
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1036/23

Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege der Stufenklage

OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 38/24

DRsp Nr. 2024/7479

Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege der Stufenklage

Die Frage, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnische deutliche Form gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. entspricht, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Nicht erforderlich ist, dass die für den Fristbeginn maßgeblichen Verbraucherinformation ausdrücklich als solche "gemäß" § 10a VAG a.F." bezeichnet werden.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2024 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 14.407,08 Euro festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beklagte stellte am 04.06.2004 einen Versicherungsschein über eine fondsgebundenen Rentenversicherung aus (K 3). Dort heißt es auf Seite 3 u.a.:

"Vertragsbestandteile sind:

- Ihr Antrag

- Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung - Einzel-VersicherungenTarif FRP o1LT3771-0 , o1LT3781-4