VGH Bayern - Urteil vom 07.05.2024
11 B 23.1992
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1, 3, 4, 5, 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 20.1787

Aufhebung des angeordneten Verbots des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße; Bestehen einer Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung

VGH Bayern, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 11 B 23.1992

DRsp Nr. 2024/8588

Aufhebung des angeordneten Verbots des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße; Bestehen einer Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung

Tenor

I. Dem Kläger wird für die Frist zur Berufungsbegründung Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2023 (M 23 K 20.1787) wird das von der Beklagten ange- ordnete Verbot für den Radverkehr in der Mühlstraße aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1, 3, 4, 5, 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße.