OLG München - Endurteil vom 08.04.2024
9 U 4221/23 Bau e
Normen:
BGB § 650f; BGB § 650a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2885/23

Anwendbarkeit der Regelung zur Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB in einem gemischten Vertrag; Schwerpunkt des Vertrags im Bauvertragsrecht; Grundsätze der Auslegung eines Errichtungs- und Pachtvertrages

OLG München, Endurteil vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 9 U 4221/23 Bau e

DRsp Nr. 2024/7121

Anwendbarkeit der Regelung zur Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB in einem gemischten Vertrag; Schwerpunkt des Vertrags im Bauvertragsrecht; Grundsätze der Auslegung eines Errichtungs- und Pachtvertrages

2. Die Regelung zur Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB ist auf einen gemischten Vertrag anwendbar, wenn der Schwerpunkt des Vertrags im Bauvertragsrecht liegt, es sei denn die Eigenart des Vertrags wäre hierdurch nicht richtig gewürdigt. 3. Grundsätze der Auslegung eines Errichtungs- und Pachtvertrages

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.10.2023, Az. 5 O 2885/23, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 650f; BGB § 650a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB.

1. 2.