I.
Mit Urteil vom 17.01.2006 hat das Landgericht München I den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zum Ersatz des Unfallschadens am Pkw-Oldtimer Typ Mercedes-Benz 190 SL Baujahr 1960 des Klägers in Höhe von 15.429,82 Euro verurteilt. Es hat dabei einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB bejaht und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei beim Erwerb dieses Oldtimers nicht gutgläubig gewesen, sondern habe grob fahrlässig in Unkenntnis über das Eigentum des Klägers gehandelt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, der im Übrigen hinnimmt, dass das Landgericht ihm wegen des geltend gemachten Reparaturschadens nur einen Teilbetrag zugesprochen hat, seinen ursprünglichen Antrag, den Beklagten auch zur Zahlung von Nutzungsentschädigung zu verurteilen, weiter.
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