(gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26.12.2004 ist dem Grunde nach außer Streit.
Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage von den Beklagten außer vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten begehrt, steht ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Mietzinsforderung der Firma T Autovermietung GmbH unstreitig noch nicht beglichen ist. Insoweit hat er sein Klagebegehren in zweiter Instanz aber erweitert, in dem er hilfsweise die Freistellung von der Mietzinsforderung der Firma T Autovermietung GmbH verlangt. Diese Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
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