OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.06.2024
25 U 213/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 149/23

Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 25 U 213/23

DRsp Nr. 2024/8665

Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

Zur Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums durch den Fahrzeughersteller. Zur Geeignetheit der Angaben im Internetportal der Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT) als Schätzgrundlage für den Restwert eines Fahrzeugs und zur Berücksichtigung einer hochwertigen Sonderausstattung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.10.2023, Az.: 8 O 149/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.586,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.