Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit Überholvorgang
LG Wuppertal, Urteil vom 21.01.2024 - Aktenzeichen 14 O 4/24
DRsp Nr. 2024/8045
Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit Überholvorgang
Die Haftungsbefreiung aus § 17 Abs. 3StVO steht grundsätzlich auch einem nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer offen, der den Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2StVO in jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Form nachkommt.Wenn die Verkehrslage es erfordert, einem nicht zur Vorfahrt Berechtigten Vorrang zu gewähren i.S.d. § 11 Abs. 3StVO, so kann dieser dann, wenn er nach einer diesbezüglichen Verständigung mit dem auf seine Vorfahrt Verzichtenden losfährt, haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter stehen als wenn er Vorfahrt gehabt hätte.Wem vom ersten vorfahrtberechtigten Fahrzeug einer aus fünf Fahrzeugen bestehenden, hintereinander wartenden Fahrzeugkolonne auf einer von links kommenden Straße nach einer Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3StVO Vorrang gewährt wird, muss nicht damit rechnen, dass die fünf wartenden Fahrzeuge der Kolonne vom sechsten Fahrzeug der Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt werden.Derjenige, der eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 . Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt dabei umso mehr, je weniger der Überholende die Lage vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne vor dem Beginn des Überholvorgangs einsehen kann.
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