OLG Köln - Urteil vom 15.05.2024
5 U 109/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 630a; BGB § 823 Abs.1; BGB § 249; BGB § 253 Abs.2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 345/2024
ZAP 2024, 610
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 43/21

Anspruch auf Schadensersatz aus Arzthaftungsrecht wegen eines Behandlungs- und Aufklärungsfehlers im Rahmen einer Entbindung; Verabreichung des Medikaments Cytotec mit dem Wirkstoff Misoprostol; Aufklärung adipöser Patientinnen

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 5 U 109/23

DRsp Nr. 2024/7260

Anspruch auf Schadensersatz aus Arzthaftungsrecht wegen eines Behandlungs- und Aufklärungsfehlers im Rahmen einer Entbindung; Verabreichung des Medikaments Cytotec mit dem Wirkstoff Misoprostol; Aufklärung adipöser Patientinnen

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Schlussphase der Geburt von einem beachtlichen Wunsch der Schwangeren nach einem Wahlkaiserschnitt ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 43/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 630a; BGB § 823 Abs.1; BGB § 249; BGB § 253 Abs.2;

Gründe

I.

Der am 05.04.2019 im Haus der Beklagten zu 1) geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen seiner Entbindung auf Schadensersatz und Feststellung der künftigen Haftung in Anspruch.

1. 2. 3.