OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2024
11 U 265/23
Normen:
VVG § 2 Abs. 2 S. 2; VVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 472/22

Anspruch auf Leistungen aus einer vereinbarten privaten Unfallversicherung; Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund des Vorliegens einer Rückwärtsversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 11 U 265/23

DRsp Nr. 2024/6949

Anspruch auf Leistungen aus einer vereinbarten privaten Unfallversicherung; Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund des Vorliegens einer Rückwärtsversicherung

Für einen Versicherer besteht nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG keine Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis hatte, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Den Beweis der Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls vor Abgabe der Vertragserklärung kann ein Versicherer jedoch lediglich dann führen, soweit feststeht, wann genau der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat. Da der Zeitpunkt der Abgabe vorab geklärt sein muss und sich dieser Zeitpunkt grundsätzlich der Wahrnehmung des Versicherers entzieht, ist der Versicherungsnehmer nicht nur gehalten, die Abgabe seiner Vertragserklärung substanziiert und plausibel darzulegen, sondern diese auch darzulegen und zu beweisen.

Tenor

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 472/22 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.