Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. November 2020 aufgehoben.
Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 3. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 wird der Beklagte verpflichtet, den Elterngeldanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung des Zeitraums August 2016 bis Juli 2017 als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit neu zu berechnen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres zweiten Kindes, d.h. des am 23. Februar 2018 geborenen Sohnes I..
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