BVerwG - Beschluss vom 07.05.2024
3 B 6.23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 44/18
OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 17/22

Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers vor Ablauf der Verjährungsfrist; Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 3 B 6.23

DRsp Nr. 2024/7794

Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers vor Ablauf der Verjährungsfrist; Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers

Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 600 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I