OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2023
7 U 29/21
Normen:
StVG § 11 S. 1; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 252 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 400/19

Angemessenheit der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls; Bestehen eines Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers in dem entgangenen Gewinn

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 29/21

DRsp Nr. 2024/8100

Angemessenheit der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls; Bestehen eines Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers in dem entgangenen Gewinn

1. Die Ermittlung des Erwerbsschadens kann im Einzelfall – wie hier – konkret auf der Basis der den Gewinn mindernden (oder den Verlust erhöhenden) Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft erfolgen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt wird, das nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst (und zwar dann ohne diesen Mehraufwand) hätte voraussichtlich erreicht werden können, und der Einsatz der Ersatzkraft nicht von vornherein kaufmännisch unvertretbar war (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.1996 – VI ZR 268/95, r+s 1997, 197 = juris Rn. 35, 18 f., 22; BGH, Urteil vom 07.12.1993 – VI ZR 152/92, NJW 1994, 652 = juris Rn. 39). 2. Die Darlegungs- und Beweislast für den durch die Verletzung entstandenen Erwerbsschaden und dessen Höhe trägt der Geschädigte, dem allerdings die Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute kommen, so dass die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht überspannt werden dürfen (zum Dienstausfallschaden BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 773/20, VersR 2021, 650 Rn. 9).