OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.1996
18 U 14/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ; StrWG NW § 9a ;
Fundstellen:
DRsp I(145)480d
SP 1997, 318
VersR 1997, 639
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 128/94

Anforderungen an die Instandhaltung und die Verkehrssicherung eines Wirtschaftsweges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 18 U 14/95

DRsp Nr. 1997/2566

Anforderungen an die Instandhaltung und die Verkehrssicherung eines Wirtschaftsweges

An die Verkehrssicherungspflichten bei einer Straße, die durch landwirtschaftliches Gebiet führt und im wesentlichen als Wirtschaftsweg benutzt wird, sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Deshalb ist ein Loch auf der Fahrbahn mit einer Tiefe von max. 12 cm keine "gefährliche Stelle" i. S. einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; StrWG NW § 9a ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann die beklagte Gemeinde nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß den § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 9 a StrWG NW auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.