Die Klägerin hat für die beklagte Gemeinde in den Jahren 1987 und 1988 Straßenbauarbeiten durchgeführt. Die Beklagte hat die Schlußrechnung der Klägerin gekürzt; der anerkannte Betrag ist bezahlt. Die Klägerin hält die Rechnungskürzung nur teilweise für gerechtfertigt. Sie verlangt restlichen Werklohn.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 96.524, 11 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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