OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2024
2 ORbs 35 Ss 425/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 353/2024
ZAP 2024, 613
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 8453/22
OLG Karlsruhe, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ORbs 425/23

Anforderung des öffentlichen Schlüssels zur Überprüfung der Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 425/23

DRsp Nr. 2024/6891

Anforderung des öffentlichen Schlüssels zur Überprüfung der Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung

1. Soweit ein Messgerät Daten zu statistischen Zwecken speichert, die keinen Bezug zu der Einzelmessung haben, kommt diesen Daten keine Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses zu. 2. Hat das Gericht in der Hauptverhandlung die nur mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels (public key) mögliche Überprüfung der Authentizität der Messdaten vorgenommen, kann der Betroffene die Überlassung des öffentlichen Schlüssels nicht beanspruchen. 3. Der Anspruch auf nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, die bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind. Versteht sich das nicht von selbst (hier: Grundlagen einer geschwindigkeitsbegrenzenden Beschilderung), bedarf es zur Ausfüllung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge entsprechenden Vortrags.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Betroffene.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

A.