1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen.
Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist ferner weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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