BayObLG - Beschluss vom 02.05.2024
202 ObOWi 374/24
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2024, 277
StRR 2024, 37
VRR 2024, 22
SVR 2024, 218
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 23.10.2023

Analytischer Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte im Blutserum; Anordnung eines Fahrverbots wegen Drogenkonsums

BayObLG, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 202 ObOWi 374/24

DRsp Nr. 2024/6835

Analytischer Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte im Blutserum; Anordnung eines Fahrverbots wegen Drogenkonsums

Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 23. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23.10.2023 wegen einer am 04.05.2023 als Führer eines Pkws begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG entsprechend lfd. Nr. 242.1 BKat (Eintragung bereits einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 24a StVG im Fahreignungsregister) eine Regelgeldbuße von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

II.