AG Norderstedt - Urteil vom 19.05.1998 (42 C 20/97) - DRsp Nr. 1999/1977
AG Norderstedt, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 42 C 20/97
DRsp Nr. 1999/1977
Erfolgt der Aufprall des in seinem Pkw sitzenden Geschädigten durch Rückwärtsfahren des vorausfahrenden Fahrzeuges von vorne mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 6 - 8 km/h, kann bei ungünstigen Bedingungen wie geringer Körpergröße, schlechter Sitzhaltung und anlagebedingten Gesundheitsstörungen eine Stauchung der Halswirbelsäule des Geschädigten eintreten.