AG München - Urteil vom 24.01.1996 (344 C 3513/95) - DRsp Nr. 1996/29958
AG München, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 344 C 3513/95
DRsp Nr. 1996/29958
1. Da es eine Gebührentabelle für Sachverständige nicht gibt, kann der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage der Schadenshöhe als Ausgangsgröße nach billigem Ermessen festsetzen. 2. Einem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung des Sachverständigen Gebührenvergleiche vorzunehmen.