AG Mainz - 02.12.1997 (80 C 344/97) - DRsp Nr. 1998/18292
AG Mainz, vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 80 C 344/97
DRsp Nr. 1998/18292
1. Aus der Art der Beschädigung kann auf die Absicht des Täters geschlossen werden. 2. Die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trägt der Versicherungsnehmer.