AG Lingen - Urteil vom 03.05.1996 (7 OWi 35 Js 25809/95) - DRsp Nr. 1997/1854
AG Lingen, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 7 OWi 35 Js 25809/95
DRsp Nr. 1997/1854
Überschreitet der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier um 32 km/h innerorts) um 5.25 Uhr auf einer wenig befahrenen Straße, unterscheidet sich der Gefährdungsgrad so deutlich von anderen Tageszeiten, daß von einem die Verhängung eines Fahrverbots fordernden Regelfall nicht auszugehen ist.