AG Essen vom 15.01.1996
12 C 12/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II f; VVG § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 352

AG Essen - 15.01.1996 (12 C 12/95) - DRsp Nr. 1998/1519

AG Essen, vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 12 C 12/95

DRsp Nr. 1998/1519

1. In der Teilkaskoversicherung sind Mutwillensschäden, die ohne Diebstahlabsicht vor einer aufgrund späteren Entschlusses erfolgten Diebstahlhandlung oder wegen des Fehlschlagens eines Diebstahlversuchs an einem Kfz verursacht werden, nicht gedeckt. Anders ist es, wenn sie der Entwendung so nachfolgen, daß sie durch die Entwendung bedingt sind. 2. Gedeckt ist die Diebstahlhandlung, aber nicht jede Schadensverursachung durch den Dieb als Person (a. A. LG Essen VersR 1995, 955). 3. Hat ein Diebstahl oder Diebstahlversuch stattgefunden, so werden Schäden, deren Struktur nicht auf Mutwilligkeit hindeutet, regelmäßig diesem Ereignis zuzurechnen und daher auch in der Teilkaskoversicherung gedeckt sein.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 II f; VVG § 1 ;
Fundstellen
VersR 1997, 352