AG Erfurt - Urteil vom 14.10.1998 (27 C 1070/98) - DRsp Nr. 1999/5689
AG Erfurt, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 27 C 1070/98
DRsp Nr. 1999/5689
Nimmt der Geschädigte anwaltliche Hilfe bei der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers in Anspruch, so sind die hierdurch entstehenden Kosten als vom Schädiger adäquat verursachte zu ersetzen. Es liegen insoweit zwei voneinander getrennt zu beurteilende Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit vor, die lediglich auf dieselbe Ursache, nämlich den Unfall und damit auf den von dem Schädiger zu vertretenden Unfallschaden, zurückzuführen sind. § 13 Abs. 3BRAGO ist nicht anzuwenden.