AG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1996
53 C 4716/96
Normen:
AKB § 2 Abs. 2 c ; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 96

AG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1996 (53 C 4716/96) - DRsp Nr. 1998/1515

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 53 C 4716/96

DRsp Nr. 1998/1515

1. Der Fahrer, der ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kfz führt, kann den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG führen, wenn es sich bei dem Verkehrsunfall um ein unabwendbares Ereignis handelt oder wenn die fehlende Fahrerlaubnis für den Unfall nicht mitursächlich war. 2. Der ausländische Kraftfahrer, der mit seinem ausländischen Führerschein nach Ablauf der 12 Monatsfrist ohne Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis weiterhin am inländischen führerscheinpflichtigen Verkehr teilnimmt, kann den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG führen, wenn feststeht, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles nicht auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften oder mangelnder Eignung beruhen.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2 c ; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
r+s 1997, 96