AG Aachen - Urteil vom 02.09.1994 (49 OWi 79 Js 582/94 - 436/94) - DRsp Nr. 1995/3555
AG Aachen, Urteil vom 02.09.1994 - Aktenzeichen 49 OWi 79 Js 582/94 - 436/94
DRsp Nr. 1995/3555
Von der Verhängung eines Fahrverbots wegen eines Rotlichtverstoßes ist abzusehen, wenn dem Betroffenen im subjektiven Bereich weder ein leichtsinniges, leichtsinniges, nachlässiges oder gleichgültiges Verhalten unterstellt werden kann und eine durch den Rotlichtverstoß hervorgerufene abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.