Die Klägerin verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls ihres Mercedes 250 TD vom 26.10.1996 in Tschechien. Die Klägerin gab in der Schadenanzeige vom 30.10.1996 einen Kilometerstand von 150000 und in einem weiteren Fragebogen vom 07.11.1996 einen Kilometerstand von 160000 an. Tatsächlich wies das Fahrzeug bereits bei einer TÜV-Untersuchung vom 28.07.1995 einen Kilometerstand von 220520 aus.
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