FG Brandenburg, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1237/03
Änderung eines auf einem unzutreffenden Schadstoffschlüssel beruhenden Kfz-Steuerbescheids
BFH, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen VII R 13/06
DRsp Nr. 2006/30264
Änderung eines auf einem unzutreffenden Schadstoffschlüssel beruhenden Kfz-Steuerbescheids
»1. Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.2. Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 2KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10AO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.3. Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.«