Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Teilediebstahls aus ihrem Pkw V. vom 06.08.2014 aus einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
1. 2.
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