Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 9199,37 festgesetzt.
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