§ 97 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 97 BRAGO Anspruch gegen die Staatskasse

§ 97 Anspruch gegen die Staatskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. 2Im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat. 3Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3 , des § 86 Abs. 1 oder 3 oder des § 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühr. 4In den Fällen der § 23, § 89, § 96c ist § 123 anzuwenden. (2) 1Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse. 2§ 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. 3Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § Abs. Satz 2 der getroffen hat.