§ 8 PflVG
FNA: 925-1
Fassung vom: 05.04.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 8 PflVG Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters

§ 8 Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

(1) 1Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an das Deutsche Büro Grüne Karte, an den Entschädigungsfonds nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und an die nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 errichtete Entschädigungsstelle oder an eine andere jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. 2Sie teilen hierzu dem Deutschen Büro Grüne Karte, dem Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit. (2)