§ 7 VwKostG
FNA: 202-4
Fassung vom: 23.06.1970
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154 vom 07.08.2013

§ 7 VwKostG Sachliche Gebührenfreiheit

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Gebühren sind nicht vorzusehen für 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, 2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, 4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.