§ 7 b GGBefG
FNA: 9241-23
Fassung vom: 07.07.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 02.03.2023

§ 7 b GGBefG Beirat

§ 7 b Beirat

GGBefG ( Gefahrgutbeförderungsgesetz )

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten. (3) 1Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7 a Absatz 1, 2. Länder, 3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft, 4. Gewerkschaften und 5. Wissenschaft angehören. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen. (4)