§ 68 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 14.03.2023

§ 68 OWiG Zuständiges Gericht

§ 68 Zuständiges Gericht

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. (3)