§ 514 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 514 BGB Unentgeltliche Darlehensverträge

§ 514 Unentgeltliche Darlehensverträge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1§ 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505 a bis 505 c sowie 505 d Absatz 2 und 3 sowie § 505 e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2)